Zwei wichtige Änderungen sollen im ersten Halbjahr 2015 im Zuge des so genannten Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) in Kraft treten:
die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip.
Mietpreisbremse
Durch die Mietpreisbremse soll die Miete auch für Gering- und Normalverdiener erschwinglich bleiben. Konkret heißt das, dass auch in angespannten Wohnungsmärkten der Mietpreis maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete des Mietspiegels liegen darf. Die Mietpreisbremse greift aber nur bei der Wiedervermietung einer Wohnung – bei Neubau und umfassenden Modernisierungen gilt sie nicht, um Investitionen nicht zu verhindern. Die einzelnen Bundesländer sind dabei ermächtigt, für höchstens jeweils fünf Jahre die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt.
Bestellerprinzip
Parallel dazu steht im Maklerrecht die Einführung des Bestellerprinzips bevor – nach dem Motto: „Wer bestellt, der bezahlt.“ Die neue Regelung besagt im Wesentlichen, dass diejenige Partei, welche die Leistung eines Maklers veranlasst, auch verpflichtet sein soll, die anfallenden Maklergebühren zu zahlen. Dies wird vor allem Vermieter betreffen.
Kritik
Kritisiert werden von Immobilienverbänden, wie etwa dem IVD, sowohl die Mietpreisbremse als auch das Bestellerprinzip: Beide stellten u. a. ein Investitionshemmnis dar, würden den Wohnraum noch mehr verknappen und bildeten einen unzulässigen politischen Eingriff in die Vertragsfreiheit.
Ferner gilt seit dem 1. Januar das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG). Dieses Gesetz verpflichtet den Vermieter, dass alle neuen und erneuerten Messgeräte – Wasser-, Gas-, Stromzähler etc. – an die nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden.